Am 01. August 2017 ist die novellierte Gewerbeabfallverordnung in Kraft getreten. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, gewerbliche Abfälle in erster Linie zu recyclen, anstatt diese einfach thermisch zu verwerten.
Die neue Verordnung bedeutet für Abfallerzeuger gegebenenfalls deutliche Änderungen im Umgang mit den anfallenden Abfällen. Der Gesetzgeber fordert vom Abfallerzeuger eine nahezu perfekte Abfallsortierung in die folgenden Fraktionen z.B. Altpapier, Metalle, Kunststoffe, Altholz, Bioabfälle, Glas und weitere Fraktionen. Diese Sortierung ist vom Abfallerzeuger zu dokumentieren und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen. Gemische aus verschiedenen Abfällen dürfen nur noch mit wenigen Ausnahmen anfallen. Sollten nach der Sortierung durch den Abfallerzeuger dennoch Abfallgemische übrig bleiben, müssen diese in aller Regel in sog. Vor- bzw. Aufbereitungsanlagen behandelt und einer gesetzeskonformen Verwertung zugeführt werden.
Die Entsorgungssicherheit in Ihrem Unternehmen ist hierdurch selbstverständlich nicht gefährdet. Dennoch empfehlen wir unseren Kunden sich mit den neuen Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung zu beschäftigen und innerbetriebliche Prozesse zu überprüfen. Die Firma BERG Abfallbeseitigung verfügt bereits heute über eigene Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen für "Gewerbliche Siedlungsabfälle" und "Bau- und Abbruchabfälle", sodass wir Ihnen auch in Zukunft eine gesetzeskonforme Entsorgung garantieren können.
Nachfolgend haben wir für Sie schon einmal Informationsmaterial zur neuen Gewerbeabfallverordnung zusammengestellt:
Gewerbeabfallverordnung
Die wichtigsten Änderungen für Abfallerzeuger im Überblick
Abfragebogen - Gewerbliche Siedlungsabfälle (Erstdokumentation)
Abfragebogen - Bau- und Abbruchabfälle (Erstdokumentation)
Zertifikat Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlage
Außerdem stehen Ihnen auch unsere Mitarbeiter zu allen Fragen gerne zur Verfügung.
Sie erreichen unsere Kundenbetreuer unter:
Telefon: 05223/9966-22